Satzung

§ 1 Name, Sitz und Farben
 
1. Der Verein führt den Namen: Turn und Sportverein Hehlingen e.V. 1959 Gründungstag ist der 04. 07. 1959. Die Farben des Vereins sind Schwarz + Rot.
2. Der hat seinen Sitz in Wolfsburg/Hehlingen und ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und den zuständigen Verbänden.
3. Er ist im Vereinsregister (des Amtsgerichts von Wolfsburg) eingetragen.
4. Der Gerichtsstand ist Wolfsburg.
5. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
 
 
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand
teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
2. Mitglieder des Vereins sind:
Erwachsene,
Jugendliche (bis 18 Jahre)
Auszubildende und Studenten
SeniorInnen (über 65 Jahre).
3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden. Das Nähere regelt der Vorstand.
4. Ehrenvorstandsmitglied kann der Vorstand beschließen.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
6. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr und ist nicht übertragbar.
7. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
8. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft unwiderruflich verpflichtet am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Das Mitglied ist verpflichtet, die gegenüber der Bank oder dem Verein erforderlichen Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren zu erfüllen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen von der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zulassen.
9. Das Mitglied hat für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung keine ausreichende Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein für sämtliche mit Beitragseinziehung oder Rücklastschriften verbundenen Kosten.
 
 
§ 4 Mitgliedsversammlung
 
1.)      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für :
a )        die Wahl des Vorstandes
b )        Anhörung des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes
c )        Wahl der Kassenprüfer
d )       Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge und Aufnahmegebühren, Genehmigung der Beitragsordnung und Umlagen.
e )       Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
f )         Vorstellung der Spartenleiter
 
2.)      Jährlich ist im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 4-wöchigen Frist durch öffentlichen Aushang einberufen. Sollte dies aus jegweiligen

Umständen nicht möglich sein, bleibt der Vorstand (HVS) bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung kommisarisch im Amt
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Neue Punkte der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden.
3.) Der 1. Vorsitzende, bzw. der Vertreter oder im Behinderungsfall ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlußfähig. Alle Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Alle Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht der Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung vorliegt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
6.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, daß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
 
 
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen, Spartenbeiträge
 
1. Alle Vereinsmitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sowie derjenigen Mitglieder, die auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes beitragsfrei sind, haben Beiträge, Gebühren und Umlagen zu zahlen
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe und Fälligkeit der Gebühren, Spartenbeiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand.
2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Spartenbeiträge und Umlagen werden im SEPA- Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und der Umlagen Sorge zu tragen.
 
 
§ 6 Rechte der Mitglieder
 
1. Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
2. Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

§ 7 Organe
 
Die Organe des Vereins sind :
 
a )        die Mitgliederversammlung
b )        der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
 
§ 8 Vorstand
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :
 
A )       1. VorsitzenderIn CEO                           B )       2. VorsitzenderIn COO Sprecher der Geschäftsführung                                                  Vertreter von 1. Vorsitzenden
C )       Finanz Vorstand                                         D )       Sponsoring
E )       Frauen-und Jugend                                   F )       Mitgliederverwaltung G )            Öffentlichkeitsarbeit
 
 
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und aussen, oder zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, wobei eines der beiden Vorstandsmitgliedern der 1.V. oder 2.V. sein muß.
Dem o.a. Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
 
In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf drei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so muß der Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers, die auch eine außerordentliche Mitgliedsversammlung sein kann, einen Vertreter bestimmen. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Dies gilt nicht bei der kommissarischen Vertretung.
 
 
 
 
 
§ 9 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfsburg – Sportamt – zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke ( Förderung des Sports ) in der Stadt Wolfsburg.
 
 
 
 
 
Hehlingen, 10.03.2022